Schutzgebietsverfahren

Wie entsteht ein Schutzgebiet?

Welche Gebiete können Landschaftsschutzgebiet werden und wie läuft das Verfahren bis zur Landschaftsschutzgebietsverordnung?

Welche Gebiete werden Landschaftsschutzgebiet?

Die Entscheidung, ob ein Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird, hängt von der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes ab. Diese Schutzwürdigkeit muss durch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründet sein. Landschaftsschutzgebiete dienen dem Schutz von Lebensstätten wie Streuobstwiesen, wesentlichen Elementen des Naturhaushaltes wie dem Wasser bzw. dem Verbund dieser Faktoren untereinander. Die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter bedeutet deren Sicherung für zukünftige Generationen. Dem Raubbau an natürlichen Ressourcen (wertvollen Böden, Bodenschätzen) soll damit vorgebeugt werden. Außerdem wird beabsichtigt, daran bereits eingetretene Schäden zu beseitigen. Unter dem Landschaftsbild ist die äußere, sinnlich wahrnehmbare Erscheinung von Natur und Landschaft zu verstehen. Die geschützte Landschaft muss jedoch nicht ursprünglich oder unberührt sein. Gerade der Schutz der Kulturlandschaft soll durch ein Landschaftsschutzgebiet gewährleistet werden. Ist ein Gebiet wichtig für die Erholung, dann kann es ebenfalls als Landschaftsschutzgebiet unter Schutz gestellt werden. Unter Erholung ist hier Erholung in der Natur und nicht Erholung, für die Natur nur Kulisse ist, gemeint. Insofern geht es um die Sicherung von landschaftlichen Werten auch als Voraussetzung für die Erholung des Menschen.

Wie entsteht eine Landschaftsschutzgebietsverordnung?

Jeder kann die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes anregen. Nachdem die Schutzwürdigkeit des Gebietes festgestellt worden ist (umfassende Bewertung und Bestandsaufnahme) beginnt das Verfahren zur Ausweisung, d.h. die Erstellung einer Gebietskarte und die Erarbeitung einer Schutzgebietsverordnung. Vor Erlass der Verordnung ist den Städten bzw. Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonstigen betroffenen Behörden (Trägern öffentlicher Belange) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ebenso erhalten die anerkannten Naturschutzverbände Gelegenheit zur Äußerung. Zusätzlich wird der Verordnungsentwurf bei den betroffenen Städten bzw. Gemeinden einen Monat lang öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wird mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt gemacht. Jeder kann während der Auslegung Anregungen und Bedenken bei der Stadt bzw. Gemeinde oder bei der Region Hannover vorbringen. Nach der umfassenden Beteiligung und ggf. Erörterung mit betroffenen Eigentümern und Pächtern entscheidet die Regionsversammlung, ob und in welcher Form die Verordnung erlassen wird. Am Tage nach der Veröffentlichung im gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover tritt die Verordnung in Kraft und ist dann für jedermann verbindlich.

Was steht in der Landschaftsschutzgebietsverordnung?

Die Verordnungen bauen auf einer Gebietsbeschreibung auf und dem davon abgeleiteten Charakter und Schutzzweck, der ausführlich dargestellt sein muss. Der Schutzzweck stellt klar, was in dem betroffenen Landschaftsschutzgebiet geschützt werden soll. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten besteht in Landschaftsschutzgebieten kein generelles Veränderungsverbot. Vielmehr müssen beeinträchtigende Handlungen ausdrücklich untersagt sein (absolute Verbote) oder unter Erlaubnisvorbehalt (präventive Verbote) gestellt werden. Ein absolutes Veränderungsverbot ist nur dann zulässig, wenn von vornherein feststeht, dass die (verbotenen) Veränderungen mit dem Schutzzweck der Verordnung unvereinbar sind. Von absoluten Verboten kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die gesetzlichen Vorraussetzungen dafür vorliegen. Von den präventiven Verboten ist auf Antrag die naturschutzrechtliche Erlaubnis zu erteilen, wenn ein geplantes Vorhaben weder Charakter noch Schutzzweck einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zuwider läuft. Schließlich enthalten Landschaftsschutzgebietsverordnungen zumeist auch Freistellungen. Sie betreffen Handlungen, die den Schutzzweck der Verordnung nicht gefährden. Freigestellte Handlungen unterliegen somit weder den absoluten noch den präventiven Verboten der Verordnung. Grds. freigestellt von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Hierunter fällt die tägliche Arbeit der Land- und Forstwirte, wie z.B. Ackerbau und Weidewirtschaft bzw. die Holzernte oder Wiederaufforstung von Waldflächen. Nur wenn der Schutzzweck der Verordnung es erfordert, kann die Verordnung auch für die Land- und Forstwirtschaft Einschränkungen vorsehen.